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Allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen FG Industries

 

ARTIKEL 1 – Anwendungsgebiet
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden in Anlehnung an Artikel L 441-1 des französischen Handelsgesetzbuchs die einzige Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.
Ihr Ziel ist die Definition der Bedingungen, unter denen die Fa. FG INDUSTRIES („der Lieferant“) den Fachkäufern („die Käufer“ oder „der Käufer“) auf Anfrage im Zuge eines Direktkontakts, per E-Mail oder auf der Grundlage einer Hardcopy im Wesentlichen die nachstehenden Produkte liefert: spezifische Befestigungsmetallteile („die Produkte“).
Diese AGB gelten einschränkungs- und vorbehaltlos für sämtliche Verkäufe, die vom Lieferanten mit Käufern vereinbart werden, ganz gleich, welche Bestimmungen den Geschäftsunterlagen des Käufers und insbesondere seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen sind.
Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen systematisch und auf Anfrage an sämtliche Käufer übermittelt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, dem Lieferanten eine Bestellung zuzusenden.
Jedwede Produktbestellung erfordert seitens des Käufers die Bestätigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die den Geschäftsunterlagen des Lieferanten zu entnehmenden Angaben sind unverbindlich und können jederzeit überarbeitet werden. Der Lieferant ist berechtigt, jedwede in seinem Ermessen liegenden Änderungen vorzunehmen.
Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften behält sich der Lieferant das Recht vor, von bestimmten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abhängigkeit von den mit dem Käufer durchgeführten Verhandlungen im Zuge der Erstellung Besonderer Geschäftsbedingungen abzuweichen.


ARTIKEL 2 – Bestellungen
2-1
Es obliegt dem Käufer, der den Wunsch hat, eine Bestellung aufzugeben, sich vor der Bestellung oder der Preisanfrage mit dem Lieferanten per E-Mail, Fax- auf dem Postweg oder per Telefon in Verbindung zu setzen, wobei er auf die Gesamtheit der Merkmale seiner Bestellung verweist, oder dem Lieferanten eine Leistungsbeschreibung zuzusenden.
FG INDUSTRIES fertigt die Produkte in Abhängigkeit von den Spezifikationen des Käufers nach Maß.
Nach der Prüfung der Anfrage übermittelt der Lieferant dem Käufer ein Geschäftsangebot, das mit der Zusendung eines Kostenvoranschlags materialisiert wird.
Die Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung mittels eines Bestellscheins, der vom Käufer ordnungsgemäß zu unterzeichnen ist, oder der Rücksendung des mit seinem Bestätigungsvermerk versehenen Kostenvoranschlags.
Die Verkäufe sind erst nach der ausdrücklichen Bestätigung der Bestellung des Käufers durch den Lieferanten rechtsverbindlich, die mit einer Eingangsbestätigung der Bestellung materialisiert wird.
2-2
Etwaige Änderungswünsche des Käufers werden einzig im Rahmen der Möglichkeiten des Lieferanten und nach seinem Ermessen berücksichtigt.
2-3
Möglichkeit der Anzahlung
Fallabhängig kann eine Anzahlung verlangt werden und insbesondere:
– im Fall bedeutender Investitionen für die Ausführung der Bestellung (Rohstoffe, Maschinen, Werkzeuge, …),
– sofern die Käufer nicht kreditversicherungswürdig sind, sodass vor der Produktion eine vollständige Vorauszahlung verlangt wird.
Wurde eine Anzahlung überwiesen: Im Fall der Stornierung der Bestellung durch den Käufer nach ihrer Bestätigung durch den Lieferanten, ganz gleich aus welchen Gründen und vorbehaltlich der höheren Gewalt fällt die anlässlich der Bestellung überwiesene Anzahlung von Rechts wegen dem Lieferanten zu, sodass sie neben der Zahlung des Gesamtbetrags der Bestellung nicht Gegenstand irgendeiner Erstattung sein kann.
Wurde keine Anzahlung überwiesen: Im Fall der Stornierung der Bestellung durch den Käufer nach ihrer Bestätigung durch den Lieferanten, ganz gleich aus welchen Gründen und vorbehaltlich der höheren Gewalt ist der Lieferant berechtigt und/oder liegt es in seinem freien Ermessen, die Zahlung des Gesamtbetrags der Bestellung zu verlangen.


ARTIKEL 3 – Vertragsstrafe
Jedwede verbindliche Bestellung, für die die Lieferung aus irgendeinem Grund nicht abberufen wurde, ist neben der Begleichung der gelagerten Ware auch Gegenstand der Zahlung des Gesamtbetrags der nicht abberufenen Bestellung zzgl. eines Zuschlags von 20 % im Rahmen einer Vertragsstrafe.


ARTIKEL 4 – Preisbedingungen
Die Produkte werden zu den Preisen geliefert, die dem dem Käufer von FG INDUSTRIES zugesandten Geschäftsangebot zu entnehmen sind.
Die Preisangaben erfolgen netto zzgl. MwSt. gemäß den vereinbarten Incoterm (letzte Fassung).
Ferner werden Lagerkosten in Rechnung gestellt, sofern der Kunde seine Verpflichtung (verbindliche Bestellung) nicht einhält.


ARTIKEL 5 – Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen ist der Preis in seiner Gesamtheit im Zuge einer einzigen Überweisung gemäß den der Bestellung zu entnehmenden Bedingungen zahlbar.
Der Scheck wird sofort eingelöst.
Die vom Käufer getätigten Zahlungen gelten erst nach der tatsächlichen Vereinnahmung der zahlbaren Beträge durch den Lieferanten als verbindlich.
Im Fall des Zahlungs- und Überweisungsverzug der vom Einkäufer zahlbaren Beträge über die oben genannte Frist hinaus und nach dem Zahlungstermin, der auf der demselben zugesandten Rechnung vermerkt ist, fallen dem Lieferanten automatisch und von Rechts wegen Verzugsstrafen zu, die gemäß dem von der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihre jüngsten Finanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zzgl. 10 Prozentpunkte auf den Rechnungsbetrag inkl. MwSt. berechnet werden, ohne dass weitere Formalitäten oder die Zusendung einer Mahnung erforderlich werden.
Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen wie oben behält sich der Lieferant ferner das Recht vor, die Lieferung der laufenden Bestellungen auszusetzen oder zu stornieren und die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.
Vorbehaltlich der vorhergehenden ausdrücklichen Genehmigung des Lieferanten in Schriftform und unter der Bedingung, dass die gegenseitigen Forderungen und Schulden sicher, flüssig und fällig sind, ist die etwaige Verrechnung zwischen etwaigen Verzugsstrafen wegen Lieferverzug oder Nichtübereinstimmung der vom Käufer bestellten Produkte einerseits und den von ihm im Rahmen des Kaufs dieser Produkte an den Lieferanten zahlbaren Beträgen andererseits nicht rechtmäßig zulässig.
Eine Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro ist ferner von Rechts wegen und ohne eine vorherige Mitteilung vom Käufer im Fall des Zahlungsverzugs zahlbar. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Käufer gegen Vorlage der Belege eine Zusatzentschädigung zu verlangen, sofern die tatsächlich verauslagten Beitreibungskosten über diesen Betrag hinausgehen.
Im Fall der Zahlung vor dem auf der Rechnung ausgewiesenen Termin binnen einer Frist, die geringer als die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Frist ist, wird kein Skonto gewährt.


ARTIKEL 6 – Lieferungen
Die Lieferfrist wird in Ansehung der Eingangsbestätigung der Bestellung durch den Lieferanten in Abhängigkeit von den Vorräten und von der Fertigungszeit de Produkte geplant.
Die bestellten Waren sind Gegenstand einer einmaligen Lieferung oder mehrfacher aufeinanderfolgender Lieferungen, die in Anlehnung an die Eingangsbestätigung der Bestellung durch den Lieferanten geplant werden.
Diese Frist wird jedoch unverbindlich mitgeteilt und ist nicht als eine streng einzuhaltende Frist zu betrachten.
Der Lieferant kann im Fall des Lieferverzugs oder der vorzeitigen Lieferung von maximal einer Woche nicht gegenüber dem Käufer haftbar gemacht werden.
Die Lieferung erfolgt an die angegebene Anschrift durch die direkte Übergabe der Produkte an den Käufer, die gemäß den vereinbarten Incoterm befördert werden.
Der Käufer ist anlässlich der Lieferung verpflichtet, den sichtbaren Zustand der Produkte zu prüfen. In Ermangelung von Vorbehalten, die vom Käufer anlässlich der Lieferung der Produkte ausdrücklich geltend gemacht werden, wird davon ausgegangen, dass die vom Lieferanten gelieferten Produkte mengenmäßig und aus Sicht der Qualität mit der Bestellung übereinstimmen.
Der Käufer verfügt ab der Lieferung und der Abnahme der bestellten Produkte über eine Frist von 3 Tagen, um in Schriftform etwaige Vorbehalte beim Lieferanten anzumelden.
In Ermangelung der Einhaltung dieser Formalitäten durch den Käufer kann keine Beanstandung rechtmäßig anerkannt werden.
Der Lieferant ersetzt auf eigene Kosten die gelieferten Produkte, deren Konformitätsmangel im Rahmen seines Beanstandungsverfahrens anerkannt wurde, wobei darauf verwiesen werden soll, dass die etwaige Rücksendung von Waren nach ihrer Bestätigung durch den Lieferanten in den Originalverpackungen zu erfolgen hat.
Im Normalfall werden die Verpackungen nicht zurückgenommen. Der Lieferant wird von einer etwaigen gesetzlichen Verpflichtung im Zusammenhang mit den Verpackungsmaterialien und -abfällen befreit. Es obliegt dem Käufer, sie auf eigene Kosten zu entsorgen, es sei denn, es wurden besondere Vereinbarungen getroffen (Euro-Paletten).


ARTIKEL 7 – Eigentumsübergang – Gefahrenübergang
6-1 Eigentumsübergang
Der Eigentumsübergang der Produkte zugunsten des Käufers erfolgt unabhängig vom Liefertermin der Produkte erst nach der vollständigen Zahlung des Preises durch denselben.
6-2 Gefahrenübergang
Der Übergang der Verlust- und Beschädigungsrisiken auf den Käufer erfolgt gemäß den vereinbarten Incoterm unabhängig vom Eigentumsübergang.
In Ermangelung derartiger Bestimmungen lt. Incoterm haftet der Käufer weiterhin für die schadhaften Folgen, die die Produkte ab Werk beeinträchtigen. Der Transport der Produkte erfolgt folgt auf Gefahr des Käufers.


ARTIKEL 8 – Eigentumsvorbehalt (CRP)
Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Begleichung des Preises, der Kosten und der Nebenkosten durch den Käufer ein Eigentumsrecht auf die verkauften Produkte vor, das es ihm ermöglicht, Besitz von diesen Produkten zu ergreifen.
Die Zahlung versteht sich ab der tatsächlichen Vereinnahmung des Zahlungsbelegs und seiner Eintragung in die Konten des Verkäufers. Die Übergabe eines Forderungspapiers, das eine Zahlungsverpflichtung nach sich zieht, wird im Rahmen dieser Bestimmung nicht als Zahlung betrachtet.
Der Zahlungsausfall irgendeiner Fälligkeit zieht ggf. die Rücknahme der unbezahlten Waren durch den Verkäufer nach sich. Für die ggf. vereinbarten Verlängerungen des Fälligkeitstermins gilt derselbe Eigentumsvorbehalt.
Sämtliche Verlust- und Beschädigungsgefahren der Waren sowie die Haftung für ggf. verursachte Schäden werden ab Werk oder gemäß den vereinbarten Incoterm auf den Käufer übertragen.
Die vom Käufer überwiesene Anzahlung fällt dem Lieferanten unbeschadet aller sonstigen Klagen zu, die derselbe aus diesem Grund gegen den Käufer anhängig machen kann.
Folglich verpflichtet sich der Käufer, die bestellten Produkte auf eigene Kosten zugunsten des Lieferanten bis zum vollständigen Eigentumsübergang aufgrund einer Ad hoc-Versicherung zu versichern, die er demselben anlässlich der Lieferung belegt. In Ermangelung dessen ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung bis zur Vorlage dieses Belegs zu verzögern.
Die Waren werden vom Käufer ausdrücklich in der chronologischen Reihenfolge der Lieferungen des Lieferanten verwendet. Demgemäß wird davon ausgegangen, dass die im Lager des Käufers befindlichen Waren Rechnungen des Verkäufers betreffen, die noch nicht beglichen wurden.


ARTIKEL 9 – Garantie
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte mit den Leistungsbeschreibungen und Anforderungen des Käufers übereinstimmen und frei von etwaigen Fertigungs- oder Werkstoffmängeln sind.
Zum Zwecke der Geltendmachung seiner Rechte ist der Käufer unter Androhung des Rechtsverfalls sämtlicher Klagen diesbezüglich verpflichtet, den Lieferanten binnen einer Frist von maximal 15 Tagen ab ihrem Nachweis in Schriftform über das Vorhandensein der Mängel zu unterrichten.
Die Garantie beschränkt sich auf den Ersatz der Produkte oder auf die Gewährung eines Guthabens in Höhe des Rechnungsbetrags für die gelieferten Produkte, die Gegenstand der Garantie sind.
Der Lieferant ersetzt die garantierten Produkte und Teile, die als schadhaft beurteilt werden.
Im Fall der unsachgemäßen oder ungeeigneten Nutzung unter Bedingungen, die sich von den Bedingungen unterscheiden, für die die Produkte gefertigt wurden, wird ein Garantieausschluss geltend gemacht. Dies gilt auch im Fall der mangelhaften Wartung des Produkts, der Änderung oder Reparatur durch den Käufer oder einen Dritten, des normalen Verschleißes in Verbindung mit der Lebensdauer der Waren, der Beschädigung aufgrund einer Störung, eines Aufpralls oder der Fahrlässigkeit bzw. im Fall der höheren Gewalt sowie eines auf den Käufer zurückgehenden Auslegungsfehlers.


ARTIKEL 10 – Haftung des Lieferanten
Der Lieferant kann nicht für Personen- oder Sachschäden in Verbindung mit der Benutzung der verkauften Produkte haftbar gemacht werden. Der Lieferant kann ferner nicht für Produktionsausfälle, den Verlust von gelagerten Waren oder den Gewinnausfall, ganz gleich, welcher Art, haftbar gemacht werden.
Der Lieferant kann nicht für einen etwaigen Lieferverzug aus Gründen, die sich seiner Kontrolle entziehen, wie Fälle der höheren Gewalt, Embargos, Störungen, Rohstoff-, Kraftstoff-, Transportmittelknappheit, von den Banken gesperrte Zahlungen usw. haftbar gemacht werden.


ARTIKEL 11 – Ausschluss von Vertragsstrafen
Die ggf. mit den Geschäfts- und Vertragsunterlagen des Käufers vorgesehenen Vertragsstrafen irgendeiner Art und in diesem Sinne die vorbestimmten Vertragsstrafen sind unabhängig von der Begründung der Vertragsstrafe für FG INDUSTRIES nicht anwendbar und können nicht von den vom Käufer zu zahlenden Beträgen abgezogen werden, es sei denn, es wurde im Vorfeld eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen. Demgemäß können die Vertragsstrafen nicht abgezogen werden, es sei denn, der Lieferant war im Vorfeld in der Lage, die Gegenständlichkeit der entsprechenden Beanstandung zu prüfen, und sie betreffen eine sichere, flüssige und fällige Schuld.
Im Fall der Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch den Käufer ist der Lieferant berechtigt, jedwede neuerliche Produktbestellung abzulehnen und seine Lieferungen auszusetzen. Der Lieferant behält sich ferner das Recht vor, dem Käufer jedwede Beträge in Rechnung zu stellen, die derselbe in Verletzung dieses Artikels von Amts wegen abzog.


ARTIKEL 12 – Unvorhersehbarkeit
Im Fall des Auftretens eines Ereignisses unabhängig vom Wollen der Parteien, das das vertragliche Gleichgewicht derart gefährdet, dass die Erfüllung ihrer Verpflichtungen schadhafte Auswirkungen hat, vereinbaren die Parteien, die Änderung des Vertrags im guten Glauben zu verhandeln. Gemeint sind insbesondere die nachstehenden Ereignisse: Schwankung der Kurswerte der Rohstoffpreise, Änderung der Rollrechte, Entwicklung der Rechtsvorschriften, Streiks, Epidemien, Änderung der Finanzlage des Käufers. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien binnen einer in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen angemessenen Frist steht es jeder Partei frei, den Vertrag in Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden.


ARTIKEL 13 – Höhere Gewalt
Im Fall des Auftretens eines Ereignisses der „höheren Gewalt“ im mit der Rechtsprechung und § 1218 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannten Sinne ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei per Einschreiben mit Rückschein binnen einer Frist von fünfzehn (15) Tagen ab dem Auftreten dieses Ereignisses zu unterrichten, wobei die Verpflichtungen der Parteien während der gesamten Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt entschädigungslos ausgesetzt werden. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt mehr als drei (3) Monate an, können diese AGB und/oder alle sonstigen Verträge von den Parteien jeweils von Rechts wegen und entschädigungslos gekündigt werden.


ARTIKEL 14 – Personenbezogene Daten
Zum Zwecke der Verbesserung und bedarfsgerechten Gestaltung der Serviceangebote kann sich FG INDUSTRIES veranlasst sehen, Sie betreffende personenbezogene Daten zu erfassen und zu verarbeiten. Diese Daten sind für die Eröffnung eines Kontos bei FG INDUSTRIES, für die Bearbeitung der Bestellungen, die Verwaltung der Post und die Überwachung der Lieferungen erforderlich. Diese Daten werden von FG INDUSTRIES während der gesamten Erfüllungsdauer des Vertrags und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nach seiner Beendigung aufbewahrt.
FG INDUSTRIES verpflichtet sich, dass die Erfassung und die Bearbeitung dieser personenbezogenen Daten die europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung und zum freien Datenverkehr (DSGVO) einhalten.
FG INDUSTRIES informiert den Käufer, dass der Inhaber der personenbezogenen Daten über ein Zugangs-, Berichtigungs-, Änderungs-, Übertragbarkeits-, Aufhebungs- und Löschrecht der ihn betreffenden Daten sowie über ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung und die Erfassung dieser Daten verfügt. Zum Zwecke der Ausübung dieses Rechts kann er sich unter der nachstehenden Adresse an FG INDUSTRIES wenden: 1direction@fgindustries.com.


ARTIKEL 15 – Streitfälle
Um im Streitfall, zu dem es ggf. im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags kommt, zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen, vereinbaren die Vertragspartner, binnen zwei Wochen nach der Zusendung eines Einschreibens mit Rückschein, das von einer der Parteien zugestellt wurde, zusammenzutreten.
Dieses Verfahren der gütlichen Einigung ist eine ausdrückliche Vorbedingung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zwischen den Parteien. Jedwede in Verletzung dieser Bestimmung eingeleitete gerichtliche Klage wird als unzulässig betrachtet.
Gelingt es den Parteien jedoch nach der Beendigung einer Frist von zwei Wochen nicht, sich über eine Vergleichslösung oder eine sonstige Lösung zu einigen, wird das nachstehend benannte Gericht mit dem Streitfall befasst.


ARTIKEL 16 – Zuständiges Gericht
Den französischen Gerichten und insbesondere dem Tribunal de Commerce (Handelsgericht) NEVERS (Frankreich) wird die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung etwaiger Streitfalle, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, zuerkannt.


ARTIKEL 17 – Anzuwendendes Rechts – Vertragssprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die damit verbundenen Geschäfte fallen unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen in den Anwendungsbereich des französischen Rechts.
Sie ziehen nicht die Anwendung des UN-Kaufrechts aus dem Jahre 1980 oder der an seine Stelle tretenden Bestimmungen nach sich.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in der französischen Sprache abgefasst. Im Fall einer Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen gilt im Streitfall einzig die französische Fassung als rechtsverbindlich.

ARTIKEL 18 – Verschiedenes
Die Tatsache, dass der Lieferant auf irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet kann nicht als ein Verzicht auf die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden werden.
Die Nichtigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Gesamtvertrags.


ARTIKEL 19 – Bestätigung durch den Käufer
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preise werden vom Käufer ausdrücklich zugelassen und bestätigt, der erklärt, sie umfassend zu kennen und auf die Geltendmachung irgendeines widersprüchlichen Schriftstücks und insbesondere seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten.